CHARTERBEDINGUNGEN
1. Der Charterpreis schließt ein:
Die Nutzung des Schiffes und seiner Einrichtungen durch die
Crewmitglieder und dem damit verbundenen natürlichen Verschleiß
und die üblichen Dienstleistungen des Betreuers im Heimathafen
des Schiffes, sowie die Versicherungsprämien.
Wird die Anzahlung auch nach
Mahnung nicht bezahlt, kann der Vercharterer das Schiff
anderweitig verchartern. Kann das Schiff nicht weiterverchartert
werden, hat der Charterer eventuelle Ausfälle zu ersetzen.
2. Reinigungsgebühr:
Nach Abschluß des Charters wird eine Reinigungsgebühr in Höhe
des dafür bestimmten Schiffes im Heimathafen vor Bootsübernahme
fällig.
3. Kaution:
Der Charterer hinterlegt eine Kauton in Höhe des dafür wie im
Prospekt bestimmten Schiffes am Tag und Ort der Übernahme in
Bar, mit Eurocard oder Visacard. Das gecharterte Schiff wird nur
nach hinterlegter Kaution freigegeben.
4. Chartergebiet:
bis zum 40. Breitengrad der Adria
5. Schiffsführung:
Der Charterer bestätigt mit seiner
Unterschrift am Chartervertrag, daß er über alle seemännischen
und navigatorischen Kenntnisse, Erfahrungen und Berechtigungen,
sowie über eine Seefunklizenz verfügt, die zum Führen eines
Schiffes in offenen Gewässern erforderlich sind. Andernfalls
bestimmt er einen Schiffsführer der gemeinsam mit dem Charterer
den Chartervertrag zu unterzeichnen hat.
Charterer,
Schiffsführer und Crew, haften, -soweit nicht identisch- als
Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
6. Versicherung:
Das Schiff ist kaskoversichert für
jedes Schadensereignis mit einer Selbstbeteiligung in Höhe der
Kaution bzw in Höhe der in der Preisliste angegebenen
Selbstbeteiligung. Es ist haftpflichtversichert für Personen und
Sachschäden Dritten gegenüber. Die Versicherung deckt nicht
Personenschäden an Bord, Schäden von an Bord gebrachten
Gegenständen sowie Schäden durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit. .Ebenso sind Schäden, die durch Nichtentlüftung
des Motorraumes vor dem Start, zu Brand oder Explosion führen,
durch die Versicherung nicht gedeckt. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit ist die Haftung des Charterers nicht durch den
Selbstbehalt oder die Kaution begrenzt.
7. Verpflichtungen des Charterers:
Der Charterer verpflichtet sich, das Schiff und die Ausrüstung
sorgfältig und nach den Regeln der Seemannschaft zu handhaben,
das Schiff nicht Dritten zu überlassen, keine Personen bzw.
Warentransporte gegen Entgelt durchzuführen, das Schiff nicht
mit mehr Personen zu belegen als in der Crewliste angegeben sind
bzw. in der Zulassung angegeben sind, keine undeklarierten,
zollpflichtigen Waren an Bord zu führen, die An- und Abmeldung
beim Hafenkapitän wahrzunehmen, vorschriftsmäßig ein- und
auszuklarieren, die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer zu
beachten, keine Wett- oder Regattafahrten zu bestreiten, das
Logbuch ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu belassen, die
während des Törns notwendigen Kontrollintervalle einzuhalten,
bei Schlepphilfen den Bergelohn vor Annahme der Hilfe zu
vereinbaren Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen gegenüber
dem Vercharterer hat der Charterer für die daraus entstehenden
Folgen in vollem Umfang zu haften. Der Charterer haftet dem
Vercharterer gegenüber für alle Crewmitglieder
gesamtschuldnerisch.
8. Reparaturen, Havarie:
Treten während der Charterzeit Schäden auf, die durch normalen
Materialverschleiß verursacht werden, veranlaßt der Charterer
die unverzügliche und sachgerechte Schadensbehebung bis zur Höhe
von EURO 200.- zur späteren Verrechnung mit dem Vercharterer
unter Vorlage von Quittungen. Ausgetauschte Teile sind
aufzubewahren. Bei größeren Schäden sowie Havarien und möglicher
Verspätung, ist der Vercharterer unverzüglich zu
benachrichtigen. Der Charterer hat alles zu unternehmen was der
Minderung des Schadens und der Folgeschäden (wie Ausfall usw.)
dienlich ist, sowie die Absprache mit dem Vercharterer ggf.
Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen
und in Vorlage zu treten. Soweit der Charterer für Schäden und
0. g. Vorgänge mitverantwortlich ist oder gegen die
Vertragsbedingungen verstößt, hat er die Kosten, einen evtl.
Gebührenausfall und einen evtl. weitergehenden direkten oder
indirekten Schaden zu ersetzen. Bei Schäden am Schiff oder
Personen, fertigt der Charterer eine Niederschrift darüber an
und sorgt für Gegenbestätigung (durch Hafenkapitän, Arzt,
Havariekommissar usw.). Läßt sich ein Schaden nicht unterwegs
beheben und ist eine Rückkehr den Umständen entsprechend
vertretbar, so ist der Charterer gehalten, nach Abstimmung mit
dem Vercharterer vorzeitig zurückzukehren, so daß die Reparatur
vor Beginn der Folgecharter am Stützpunkt durchgeführt werden
kann. Sind die Schäden vom Vercharterer zu vertreten, werden die
Chartergebühren für die Ausfallzeit zurückerstattet, dies jedoch
nur bei entsprechender Verständigung des Vercharterers und
vorzeitiger Rückkehr .
9. Leistungsstörungen, Rücktritt:
Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so informiert er
unverzüglich den Vercharterer bzw. den Vertreter des
Vercharterers. Gelingt ein Ersatzcharter, so werden die bis
dahin geleisteten Zahlungen nach Abzug evtl. anfallender Kosten
und einer Bearbeitungsgebühr von EURO 150.- rückerstattet.
Andernfalls bleibt dem Vercharterer Anspruch auf die volle
Chartergebühr laut Vertrag oder bei Teilweiser Vercharterung auf
den Differenzbetrag. Kann der Vercharterer das Schiff oder ein
wertmäßig gleiches, ähnliches oder besseres Ersatzschiff nicht
oder nicht rechtzeitig zu Verfügung stellen, so kann der
Charterer bei einer Charterdauer von 7 Tagen nach 48 Stunden,
bei einer Charterdauer von über 7 Tagen nach 72 Stunden vom
Vertrag zurücktreten. Es gilt die gleiche verpflichtende
Wartezeit für Reparaturen, die während der Charterwoche anfallen
und nicht auf einem Verschulden des Kunden beruhen. Tritt der
Charterer berechtigt vom Vertrag zurück, so hat er Anspruch auf
Rückvergütung der gesamten Chartergebühr bzw. bei Rücktritt
während der Charter auf anteilige Vergütung. Darüber
hinausgehende Ansprüche des Charterers sind ausgeschlossen. Für
den Fall des späteren Charterantritts durch Verschulden des
Vercharterers erhält der Charterer die Ausfallszeit rückvergütet
und überdies die Nächtigungskosten ersetzt, sofern eine
Nächtigung auf dem gecharterten Boot oder einem Ersatzboot des
Vercharterers nicht möglich ist. Falls Teile der Ausrüstung
einer vorangegangenen Charter beschädigt oder verloren wurden,
ohne daß vor Antritt der neuen Charter entsprechend Ersatz
gesorgt werden konnte, kann der Charterer deshalb nicht vom
Vertrag zurücktreten oder dem Vercharterer gegenüber Minderung
geltend machen, es sei denn, das Schiff würde dadurch in seiner
Seetüchtigkeit beeinträchtigt.
10.
Übernahme der Yacht:
Das Schiff wird dem Charterer nach Möglichkeit vollgetankt
übergeben. Bei geringerem Treibstoffstand hat der Charterer das
Recht das Schiff mit gleicher Tankmenge zurückzugeben. Stellt er
es vollgetankt zurück bekommt er die Mehrmenge erstattet. Stellt
der Charterer das Schiff mit einer geringeren Treibstoffmenge
als er es übernommen hat zurück, wird die Fehlmenge geschätzt
und verrechnet, Schiffszustand und Vollständigkeit der
Ausrüstung und Inventar werden anhand einer Ausrüstungsliste vom
Vercharterer bei der Übemahme genau geprüft und durch
Unterschrift bestätigt. Spätere Einwendungen des Charterers zu
Tauglichkeit von Schiff und Ausrüstung sind danach nicht mehr
möglich. Dies gilt auch für elektrische und elektronische Teile
und Instrumente.
11. Rückgabe des Schiffes:
Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer das Schiff
dem Vercharterer zur Überprüfung von Zustand und
Vollständigkeit, vollgetankt und in ordnungsgemäßem Zustand.
Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionstüchtige
Ausrüstungsgegenstände sind dem örtlichen Betreuer bei Rückkunft
anzuzeigen. Ist das Schiff bei Rückgabe nicht vollgetankt, bzw.
besteht eine Fehlmenge und sollte das Tanken durch den
Vercharterer erfolgen, so hat der Charterer neben den
Treibstoffkosten ein Entgelt für den Zeitaufwand des Tankens von
EURO 50.- zu leisten. Geleistete Kautionen werden bei
Schadensfreiheit ohne Abzüge nach Beendigung der Charter
zurückbezahlt. Bei Verlust oder Schäden wird die Kaution ganz
oder teilweise, je nach Schadensumfang, bis zur endgültigen
Kostenberechnung einbehalten, sofern eine sofortige Abrechnung
nicht möglich ist.
12. Verlängerung, Verspätung,
Rückführung: Das Schiff
muß zur vorgeschriebenen Zeit im festgelegten Rückgabehafen
ausgecheckt sein. Eine Verlängerung der vereinbarten Zeit ist
ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich.
witterungsbedingte Schwierigkeiten berühren die Verpflichtung
zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der Charterer muß das Schiff in
den letzten 24 Stunden vor Vertragsende in ausreichender Nähe
zum Rückgabehafen halten Bei Verspätung, auch witterungsbedingt,
wird die doppelte Chartergebühr für die überzogene Zeit fällig.
Zuzüglich Schadenersatz bei evtl. Ausfall der Folgecharter.
Sollte der Törn durch Verschulden des Charterers an einem
anderen Platz als dem vereinbarten Hafen beendet werden müssen,
so ist der Vercharterer rechtzeitig zu benachrichtigen. Der
Charterer verpflichtet sich für diesen Fall, entweder selbst
oder ausreichend qualifiziertet Besatzungsmitglieder zur
Beaufsichtigung des Schiffes, so lange beim Schiff zu belassen,
bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Das Schiff gilt
erst dann als übergeben, wenn es vom Vercharterer abgenommen
ist. Der Charterer trägt die hierbei entstehenden Kosten.
13. Haftung des Charterers und des
Vercharterers: Bei
Verstößen gegen eine Vertragspflicht haftet der Charterer dem
Vercharterer für alle entstehenden Schäden. Soweit der
Vercharterer für Handlungen und Unterlassungen des Charterers
von Dritten haftbar gemacht werden sollte, stellt der Charterer
den Vercharterer von solchen Ansprüchen frei. Treten während der
Charter Verluste oder Schäden des Schiffes oder der Ausrüstung
ein, so trägt - außer bei natürlichem Verschleiß - der Charterer
die Kosten Ersatz und Reparatur, soweit sie nicht von der
Versicherung erstattet werden, inklusive der evtl. Folgekosten
bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Handlungsweise.
Bei verspäteter oder nicht
vollständiger Schadensmeldung kann der Versicherungsschutz
erlöschen und der Charterer wird für den gesamten Schaden
verantwortlich. Der Charterer wird ausdrücklich darauf
aufmerksam gemacht, daß Folgeschäden durch Charterentgang nicht
durch die Versicherung getragen werden und daher bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit in jedem Fall vom Charterer zu tragen
sind.
Sofern etwaige Ansprüche des
Charterers nicht gleich bei der Schiffsrückgabe mit dem
Vercharterer abgeklärt und geregelt werden konnten, sind diese
entweder an den Vercharterer oder dessen Vertreter schriftlich
innerhalb von 14 Tagen zu richten.
Der Vercharterer bzw. die Agentur
haften nicht bei Krieg, Atomunfällen, Streik, Aufruhr, Terror,
Sabotage, Naturkatastrophen, Verfügungen von Hoher Hand uä.
14.Umbuchungen:
Späterer Umbuchungen bzw. Terminänderungen, sofern überhaupt
möglich, bedingen eine Bearbeitungsgebühr von EURO 100.-
15. Gerichtsstand, Sonstiges:
Für die Vermittlung des
Vertrages vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand Split. Sind
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder
rechtsunwirksam, wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen
nicht berührt.
Auskünfte werden nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne
Gewähr, erteilt. Berichtigungen von Irrtümern sowie Druck- und
Rechenfehlern bleiben vorbehalten. |