CHARTERPREIS
Der Charterpreis
umfasst die Nutzung des Bootes. Im Preis nicht enthalten sind
Hafen- und andere Gebühren sowie Treibstoff.
2. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die vermieteten
Boote mit ihrer kompletten Ausrüstung können nur nach
ordnungsgemäßer Entrichtung der Miete benützt werden .
3. STORNOBEDINGUNGEN
Sollte der
Charterer aus irgendwelchen Gründen von der Charter
zurücktreten, kann dieser, nach vorheriger Zustimmung des
Vercharterers, eine andere Person, die seine Rechte und
Pflichten übernimmt, benennen.
Falls ihm
dies nicht gelingt, werden die Stornokosten von der
vorgeschriebenen Akontierung eingehoben und zwar:
30% des
Charterpreises für den Rücktritt bis zu 2 Monaten vor
dem Charterbeginn
50% des Charterpreises für
den Rücktritt bis zu 1 Monat vor dem Charterbeginn
100%
des Charterpreises für den Rücktritt innerhalb des letzten
Monats vor
Charterbeginn
Der
Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen.
4. ÜBERGABE
DER BOOTE
Es werden nur
vollständig ausgerüstete, voll aufgetankte und in einwandfreiem
Arbeitszustand befindliche Boote übergeben,
und derselbe Zustand wird bei der Rückgabe des Bootes erwartet.
Sollte aus
irgendwelchen Gründen der Vercharterer nicht in der Lage sein,
das reservierte Boot am vereinbarten Ort und zum vereinbarten
Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, kann er ein anderes,
mindestens gleichwertiges Boot bereitstellen. nach erfolglosem
Ablauf einer Frist von 24 Stunden
kann der Charterer auf eine Benützung des Bootes verzichten
und hat Anspruch auf Rückerstattung
des Charterbetrages. Jeder andere Schadenersatzanspruch ist
ausgeschlossen.
Der Charterer
verpflichtet sich, bei der Übergabe, den Bootszustand und die
Vollständigkeit,
der in der Checkliste angeführten Ausrüstung und Inventars,
sorgsam zu prüfen.
Eventuelle
versteckte Mängel am Boot oder seiner Ausrüstung, welche dem
Vercharterer bei der Übergabe
des Bootes nicht bekannt sein konnten, sowie die Mängel, welche
eventuell nach der Übergabe entstehen,
berechtigen den Charterer nicht, den Charterpreis zu vermindern.
Ist ein Weiterfahren, aus welchem Grund auch immer,
nicht möglich, oder ein Überschreiten des Rückgabetermins
unausweichlich, so muss zwecks Einholung von Anweisung,
der Stützpunktleiter verständigt werden.
Beim
Überschreiten des Rückgabetermins, auch infolge schlechten
Wetters,
haftet der Charterer für alle Kosten, die daraus dem Vercharterer
entstehen.
Eine
entsprechend sichere Törnplanung sowie eine Rückkehr in die
Marina in den Abendstunden vor der Schiffsrückgabe,
wird angeraten.
5. KAUTION
Bei der Übernahme des
Bootes wird eine Kaution laut gültiger Preisliste hinterlegt.
Die geleistete Kaution wird ohne Abzüge zurückbezahlt, wenn das
Boot schadenfrei zur vereinbarten Zeit zurückgegeben wird.
Die Kaution
muss hinterlegt werden, auch wenn das Boot mit einem Skipper
gemietet wird. Bei grober
Fahrlässigkeit
und / oder Verlust eines
oder mehrere
Ausrüstungsgegenstände trägt der Charterer die vollen Kosten.
6. VERSICHERUNG
Es besteht eine
Haftpflichtversicherung für Schäden gegen Dritten. Ebenfalls
besteht eine Kaskoversicherung
für Schäden am Schiff (in Höhe des versicherten Schiffswertes) laut der
Versicherungspolizze.
Tritt während
der Charterzeit eine Havarie auf und sofern der Charterer nicht
selbst für deren Kosten aufkommen muss
(bei normaler Abnutzung, oder beim Überschreiten der
Haftungssumme), benötigt er für die Reparatur die Zustimmung
(Anweisung) des Vercharterers bzw. Stützpunktleiters.
Bei größeren
Havarien sowie bei Beteiligung anderer Boote, ist beim ersten
zuständigem Hafenamt eine Meldung zu machen
und bei diesem ein entsprechendes Protokoll (Hergang,
Schadensfeststellung etc.)
für die Versicherung anlegen zu lassen, sowie den Vercharterer
zu benachrichtigen.
Sollte der Charterer dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann
er für den entstandenen Schaden
voll haftbar gemacht werden.
Die
Beschädigungen an den Segeln sind nicht versichert und diese
Kosten werden vom Charterer getragen.
Die, durch den
mangelhaften Ölstand im Motor, entstandenen Schäden sind nicht
versichert
und auch diese Schäden werden vom Charterer selbst getragen.
Der Charterer
ist verpflichtet, den Ölstand im Motor jeden Tag regelmäßig zu
kontrollieren.
Die
persönlichen Gegenstände des Charterers sowie der Crew sind
nicht versichert
und es wird dem Charterer empfohlen, dies zu tun.
7. VERPFLICHTUNG DES CHARTERERS
Der Charterer
verpflichtet sich, die Fahrgrenzen der kroatischen
Hoheitsgewässer einzuhalten. Ausnahmen bedürfen besonderer
schriftlicher Bestätigung bzw. Genehmigung.
Es ist nicht erlaubt das Boot
weiterzuverchartern oder Dritten zu überlassen, das Mitfahren
von mehr Personen als in der Crewliste angeführt, die Nachtfahrt
bei unsicheren Wetterumständen zu unternehmen, sowie Verletzung
öffentlicher Vorschriften,
Bestimmungen und Gesetze. Für sämtliche Folgen in diesem Zusammenhang
haftet der Charterer selbst. Der Charterer bzw. Bootsführer muß
den gültigen Bootsführerschein besitzen, in dem die notwendige
Funklizenz eingeschlossen ist.
Entsteht ein Schaden am Boot, oder an der Ausrüstung, ist der Charterer
verpflichtet sofort den Vercharterer
telefonisch zu benachrichtigen. Die Rufnummern befinden sich in
den Bootsdokumenten.
Der Vercharterer ist verpflichtet den Schaden nach dem Anruf zu
reparieren. Wenn der Vercharterer den Schaden innerhalb
von 24 Stunden behebt, hat der Charterer keinen Anspruch auf
Schadenersatz.
Der Charterer verpflichtet sich, das zuständige Amt und den
Vercharterer zu benachrichtigen im Falle, wenn das Boot oder
Ausrüstung verloren sind, wenn die Steuerung unmöglich ist, wenn
zuständige Behörde,
oder andere Personen das Boot beschlagnahmen, oder die Fahrt
verbieten.
Sollte der Charterer dieser Verpflichtung nicht nachkommen,
trägt er die Verantwortung für die verursachten Folgen.
Falls der
Charterer einen Hund mitbringen möchte, muss dies im voraus
angemeldet werden. Dabei trägt er zusätzliche Reinigungskosten
in Höhe von Euro 75,00 die vor Ort zahlbar sind.
8. BESCHWERDEN
Es können nur
solche Beschwerden berücksichtigt werden, die schriftlich bei
der Rückgabe vorgelegt werden
und die seitens des Vercharterers und des Charterers
unterschrieben werden.
9. ARBITRAGE – SCHIEDSGERICHT
Alle
Streitigkeiten, welche sich ergeben sollten und welche nicht
auf gütlichem Wege bereinigt werden konnten,
unterliegen dem Schiedsspruch des Gerichtstandes in Zadar.
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