Vertragspartner
Der Chartervertrag wird zwischen der
Charterfirma DARANJI SAILING und dem Charterer ggf. unter
Vermittlung der Agentur geschlossen.
Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des
Charterers
- Sofern nicht anders im Vertrag
ausgewiesen, ist die Anzahlung des Charterpreises in der
angegebenen Höhe innerhalb von drei Tagen ab Vertragsschluß
fällig, der Rest sechs Wochen vor Törnbeginn. Der
Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu
erfolgen.
- Der Vercharterer kann in dringenden
Fällen innerhalb von 4 Tagen ab Vertragsschluß den Rücktritt
erklären. In diesem Fall verpflichtet sich der Vercharterer
etwaig gezahlte Beträge unverzüglich (ggf. über die Agentur)
an den Charterer zurückzuzahlen.
- Kann der Charterer die Charter nicht
antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Gelingt eine
Ersatzcharter zu den selben Konditionen, so erhält der
Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener
Handlingkosten in Höhe von mind. 20 % des Charterpreises
zurück. Andernfalls hat der Vercharterer Anspruch auf den
gesamten Charterpreis. Es wird dem Charterer dringend
empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung
abzuschließen. Hierzu übersendet der Vercharterer bzw.
die Agentur gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen.
- Zahlt der Charterer nicht innerhalb der
genannten Termine, kann der Vercharterer vom Vertrag
zurücktreten. Bezahlte Raten sind abzüglich einer
Bearbeitungsgebühr von 20 % nur dann zurückzuerstatten, wenn
eine Ersatzcharter zu den selben Konditionen gelingt.
Pflichten des Vercharterers
- Die gebuchte Yacht wird dem Charterer
sauber, segelklar, seetüchtig und voll getankt übergeben.
- Kann die gebuchte Yacht zu dem im
Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden
(z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der
Vorcharter, etc.), kann der Vercharterer eine gleichwertige
Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben dem Charterer erhalten, soweit die Ersatzyacht mit
Mängeln behaftet ist.
Der Charterer sichert zu und verpflichtet
sich wie folgt:
- Die Grundsätze der guten Seemannschaft
einzuhalten.
- Die Seemannschaft zu beherrschen und
ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu
besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen
Eigenschaften zu stellen. Ist der Charterer oder sein
Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins
oder Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht in der
vereinbarten Bootsklasse, behält sich der Vercharterer vor,
die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu
verweigern oder einen Skipper im Namen und auf Kosten des
Charterers zu stellen.
- Die gesetzlichen Bestimmungen des
Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim
Hafenmeister vorzunehmen.
- Die Yacht nicht zu gewerblichen Zwecken
zu verwenden, keine fremden Passagiere mitzunehmen, die
Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem
Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine
gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren.
- Das jeweilige Seegebiet des Vercharterers
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Vercharterers zu verlassen.
- Keine Veränderungen am Schiff oder an der
Ausrüstung vorzunehmen.
- Yacht und Ausrüstung pfleglich zu
behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten, das
Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn
über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu
informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte
Wasserstände bei starken Winden, etc.
- Bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. den
schützenden Hafen nicht zu verlassen.
- Die Yacht nach Rückkehr in einwandfreien,
ordentlichem, aufgeklartem und voll getanktem Zustand zurück
zu gegeben - andernfalls wird das Tanken und Aufklaren
berechnet und von der Kaution abgezogen.
- Bei Schäden, Kollisionen und Havarien
oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen unverzüglich
(telefonisch oder telegrafisch) den Vercharterer zu
benachrichtigen. Bei Schaden am Schiff oder an Personen eine
Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des
Hafenmeisters, Arztes usw. zu sorgen.
- Im Falle der Havarie oder ähnlichen
Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine
abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über
Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.
- Schiffszustand und Vollständigkeit von
Ausrüstung und Inventar jeweils bei Übergabe und Rückgabe zu
überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift zu
bestätigen.
- Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei
dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder
Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte
Reklamationen werden ausgeschlossen.
- ggf. gesetzlich vorgeschriebene
Charterverträge oder eigene Vertragsformulare des
Vercharterers vor Übergabe der Yacht zu unterzeichnen.
Reparaturen und Motoren- und
Bilgenüberwachung
- Reparaturen im Wert von über 100 €
bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den
Vercharterer. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall
aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen welche infolge von
Materialverschleiß notwenig wurden, werden vom Vercharterer
bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.
- Der Ölstand, der Kühlwasserstand und die
Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend
durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch
Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall
versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso kann
der Motor bei Schräglage unter Segeln von über 10 Grad
Kränkung nicht benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser
und Öl bekommt.
Rücktritt des Charterers oder Minderung
des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln
- Wird die Yacht oder zumindest eine
gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im
Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur
Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 24
Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten
Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer
Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist
um 24 h pro weiterer Woche.
- Weitergehende Ersatzansprüche des
Charterers, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des
Vercharterers, sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer
nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf
Erstattung des anteiligen Charterpreises für die Zeit, um
die das Schiff später übergeben wurde.
- Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die
die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die
Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen
ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung
ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.
Haftung des Vercharterers
- Der Vercharterer haftet dem Charterer und
seiner Crew nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen.
- Der Vercharterer haftet nicht für solche
Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern
des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie
z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw.
verursacht werden.
- Ansprüche des Charterers infolge von
Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder
Totalausfall, welche durch den Charterer oder einen Dritten
während der Charterzeit verursacht werden, sind
ausgeschlossen.
Haftung der Agentur
Die Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der
Vermittlungsleistung.
Haftung des Charterers
- Für Handlungen und Unterlassungen des
Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite
haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer
von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von
allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei.
Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung.
- Verlässt der Charterer die Yacht an einem
anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund,
so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der
Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht
den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit
Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden
zurückgegeben.
- Verspätete Schiffsrückgabe und durch den
Charterer verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen
zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vercharterers.
- Es wird darauf hingewiesen, dass der
Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu
keiner Haftungsfreistellung des Charterers für diejenigen
Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen
werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich
ausdrücklich eine In-Regreßnahme des Charterer vorbehalten
hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober
Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der
Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden.
- Die Bedingungen des Versicherers, welche
auf Nachfrage gerne übersandt werden, sind Bestandteil
dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist
vom Charterer zu tragen und kann von der geleisteten Kaution
abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und
Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet.
Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet.
Etwaige nicht durch die Kaution oder Versicherung gedeckte
Schäden sind dem Vercharterer unverzüglich zu
ersetzen.Vercharterer unverzüglich zu ersetzen. Der
Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung
(welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von
Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober
Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung
wird dringend empfohlen. Hierzu übersenden Vercharterer /
Agentur gerne alle erforderlichen Unterlagen.
Gemischtes / Nebenabreden / Auskünfte /
salvatorische Klausel
- Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur
mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Bei
offensichtlichen Fehlern bei Berechnung des angeführten
Charterpreises und der Extras haben der Vercharterer und der
Charterer das Recht und die Pflicht, den Charterpreis gemäß
gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne daß die
Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.
- Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind
nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer
wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung des
Schriftformerfordernisses. Auskünfte werden nach bestem
Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.
- Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen
berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im übrigen. Die
Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch diesen
möglichst nahe kommenden wirksame Regelungen zu ersetzen.
Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Charterer und Agentur
ist das Recht am Sitz der Agentur anwendbar und Gerichtstand
am Sitz der Agentur. Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis
Charterer und Vercharterer ist das Recht am Sitz des
Vercharterers anwendbar und Gerichtsstand am Sitz des
Vercharterers.
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