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ALLGEMEINE CHARTERBEDINGUNGEN - ORVAS YACHTING
Zahlungsbedingungen: Der Charterer
verpflichtet sich, 30% der gesamten Summe sofort aufgrund der
erhaltenen Proforma-Rechnung zu bezahlen, während der Rest 4 Wochen
vor dem Charterbeginn bezahlt wird.
Die Einzahlung erfolgt in Euro in bar oder Banküberweisung.
Der Charterer verpflichtet sich ebenfalls, spätestens 4 Wochen vor
dem Charterbeginn eine Liste mit Namen und Anschriften aller
Mitglieder der Crew dem Vercharterer zuzustellen.
Charterpreis: Der Charterpreis schließt die
Gebühr für das Boot und Nutzung desselben ein. Die
Triebstoffkosten sind im Preis nicht inbegriffen. Das Boot wird dem
Charterer mit vollem Wasser - und Triebstofftank sowie in sauberem
und funktionsfähigem Zustand übergeben. Das Boot muss im gleichen
Zustand zurückgegeben werden.
Übergabe des Bootes: Der Eigner/Vercharterer
verpflichtet sich, das Boot am vereinbarten Ort und zur
vereinbarten Zeit in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Sollte
aus irgendwelchen Gründen das Boot am vereinbarten Ort und zum
vereinbarten Zeitpunkt nicht zur Verfügung stehen, so entfällt für
den Charterer die Zahlungsverpflichtung für die entsprechende
Ausfallzeit. Kann der Eigner/Vercharterer nach Ablauf von 24 Stunden
nach dem Antrittstermin die Übergabe des Bootes am vereinbarten Ort
oder einem anderen nicht bewirken, oder ein ähnliches oder besseres
Boot nicht zu Verfügung stellen, so hat der Charterer das Recht, vom
Vertrag zurückzutreten, oder den Charterpreis für jeden Tag an dem
ihm das Boot nicht zur Verfügung stand, um den Betrag zu mindern,
der sich aus Division des Charterpreises durch die Zahl der
Chartertage ergibt. Ein weitergehender Anspruch auf Schadenersatz
ist ausgeschlossen.
Der Charterer verpflichtet sich, bei der Übergabe den
Bootszustand und die Vollständigkeit von der in der Ckeckliste
angeführten Ausrüstung und Inventar zu prüfen. Eventuelle
Beanstandungen werden vor dem Charterbeginn vorgelegt und die im
Moment der Übergabe nicht bemerkte Mängel geben dem Charterer nicht
das Recht auf die Gebührminderung. Der Charterer verpflichtet sich,
das Boot an dem vereinbarten Ort und vereinbarten Zeit
zurückzugeben. Wird das Boot mit Verspätung oder an einem anderen
Ort zurückgegeben, so haftet der Charterer dass er für eine
Verspätung bis 3 Stunden den Tagesbetrag der Charterpreises bzw. für
die Verspätung über 3 Stunden den dreifachen Tagesbetrag der
Charterpreises bezahlen wird. Dazu werden noch die Unkosten die dem
Eigner/Vercharterer wegen verspäteter Rückgabe des Bootes entstanden
sind, gerechnet. Nur im Falle der höheren Gewalt gilt die Verspätung
als gerechtfertigt, worüber aber, der Charterer den
Eigner/Vercharterer sofort informieren muss.
Kaution: Bei der Übernahme des Bootes wird eine
Kaution hinterlegt. Die Kaution kann in bar oder in Form von
Reiseschecks hinterlegt werden. Geleistete Kaution wird ohne Abzüge
zurückbezahlt, wenn das Boot schadensfrei und gereinigt zur
vereinbarten Zeit zurück gegeben wird. Sollte das Boot in
ungereinigtem zustand zurückgegeben, so gelten 80 Euro aus der
Kaution für die Reinigung als vereinbart. Die Kaution muss
hinterlegt werden auch wenn das Boot mit Skipper gemietet wurde.
Versicherung: Das Boot ist für die Schaden gegen
Dritter (Haftpflichtversicherung) versichert.
Kasko-Versicherung mit eine Franchise in Höhe von 1100-1600 Euro
(Kaution) deckt alle Schaden, außer der durch die höhere Gewalt
entstandenen
Schäden. Werden aber die Schäden der Versicherungsgesellschaft
nicht sofort gemeldet, entfällt im Einklang mit den
Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz. Bei einem solchen
Fall haftet der Charterer selbst für den wegen nicht vollständiger
oder verspäteter Schadensmeldung entstandenen Schaden. Die
Beschädigungen an en Segeln sind nicht versichert und diese Kosten
werden vom Charterer getragen, ausgenommen wenn es sich um
Beschädigungen an Segeln wegen Mastbruches handelt. Die persönlichen
Gegenstände des Charterers sowie die Crew sind nicht versichert und
es wird dem Charterer empfohlen, dies zu tun.
Verantwortung des Charterers: Für Handlungen und
Unterlassungen seitens des Charterers, für die der Eigner/Vercharterer
dem Dritten haftet, und diese die materielle und strafrechtliche
Verantwortung des
Eigners/Vercharterers nach sich ziehen, verpflichtet sich der
Charterer, die aufgrund eigener Unterlassungen entstandenen Kosten
zu erstatten. Der Charterer haftet insbesondere für den Fall der
Beschlagnahme des Bootes durch Behörden wegen verbotenen Handlungen.
Der Charterer ist außerdem verpflichtet, bei Havarien und Unfällen
genaue Hergangssaufzeichnungen anzufertigen und diese vom
Hafenkapitän, Arzt oder Sachverständigen bestätigen zu lassen, und
der Vercharterer muss davon umgehend benachrichtigt werden.
Weiterhin verpflichtet sich der Charterer, die zuständigen, Organe
sowie den Vercharterer über Verlust, Manövrierunfähigkeit,
Beschlagname oder Behinderung des Bootes durch Behörden oder Dritter
zu benachrichtigen. Die Unkosten für verlorengegangene und/oder
beschädigte Bootsteile oder Ausrüstungsgegenstände trägt der selbst,
indem der Vercharterer diese Kosten von der hinterlegten Kaution
abziehend wird. Der Charterer ist verpflichtet, den Ölstand im Motor
jeden Tag regelmäßig zu kontrollieren. Die durch den mangelhaften
Ölstand im Motor entstandenen Schäden sind nicht versichert und auch
diese Schäden werden vom Charterer selbst getragen. Schäden am
Unterwasserschiff verlangen eine kostenpflichtige Untersuchung
desselben und auch diese Kosten werden vom Charterer selbst
getragen.
Verpflichtungen des Charterers: Der Charterer
verpflichtet sich, die Fahrgrenzen der kroatischen
Hoheitsgewässer einzubehalten, Ausnahmen bedürfen der Schriftform.
Der Charterer verpflichtet sich, das Boot nicht weiterzuvermieten
oder Dritten zu Überlassen, keine Wett -und Regattafahrten zu
bestreiten oder das Boot nicht zu anderen kommerziellen Zwecken
sowie für die professionelle Fischfangtätigkeit zu gebrauchen, die
Nachtfahrt nur bei sicheren Wetterumständen zu unternehmen und die
zollrechtlichen sowie die anderen Vorschriften zu beachten. Der
Charterer verpflichtet sich, das Logbuch ordnungsgemäß zu führen und
sorgfältig mit dem Boot, Inventar und Ausrüstung zu handhaben. Der
Charterer erklärt, dass er im Besitz eines gültigen
Bootführerscheins ist, bzw. dass das Boot von einem Crewmitglied,
das den entsprechenden Sportbootführerschein besitz, geführt wird.
Rechte und Pflichten des Vercharterers: Der
Vercharterer behält sich vor, den Chartervertrag bis zu 15
Tagen vor dem Charterbeginn zu kündigen, wobei er sich verpflichtet,
dem Charterer die volle Chartergebühr laut Vertrag rückzuerstatten.
Rücktritt: Kann der Charterer aus irgendwelchen
Gründen die Charter nicht antreten, so kann dieser, nach
vorheriger Zustimmung des Vercharterers, eine andere Person, die
seine Rechte und Pflichten übernimmt, aufsuchen.
Falls der entsprechende Ersatz nicht gelingt, behält der
Vercharterer wie folgt:
………30% der Chartergebühr für den Rücktritt bis zu 2 Monaten vor
dem Charterbeginn,
...…….50% der Chartergebühr für den Rücktritt bis zu einem Monat vor
dem Charterbeginn,
……..100% der Chartergebühr für den Rücktritt innerhalb eines
Monates vor dem Charterbeginn.
Beschwerden: Es werden nur diejenigen
Beschwerden in Betracht genommen, die in der Schriftform bei
der Zurückgabe vorgelegt werden und die seitens der Vertreter des
Vercharterers und des Charterers eigenhändig unterschreiben werden.
Gerichtsstand: In allen strittigen Fragen
wird eine gütliche Einigung angestrebt, falls Streitigkeiten
auf diese Weise nicht geklärt werden können, so ist der
Gerichtsstand in Split anzurufen. |